Vom Wegschauen zum Sich-Kümmern

(PM) München, 05.03.2012 – Seit Mai 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet, wenn Beschäftigte sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig werden.

Das Unternehmen vereinbart mit dem Betroffenen individuelle Maßnahmen die helfen, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen und weiteren Erkrankungen vorzubeugen. Das kann ein orthopädischer Bürostuhl für einen Mitarbeiter mit Rückenproblemen sein, eine medizinische Rehabilitation oder die Versetzung in eine andere Abteilung.

Mit jedem investierten Euro ins Eingliederungsmanagement können Unternehmen ein Vielfaches an Ausgaben sparen. Ein Mitarbeiter, der arbeitsunfähig erkrankt ist, kostet ein Unternehmen durchschnittlich 400 Euro am Tag. Da kann man sich schnell ausrechnen, welcher Betrag bei wochenlanger Arbeitsunfähigkeit zusammenkommt. Nehmen wir folgendes Beispiel:  Ein IT-Spezialist, der nach einer schweren Rückenoperation nicht mehr an seinem gewohnten Platz arbeiten konnte, bekam von seinem Unternehmen einen ergonomischen Arbeitsplatz eingerichtet – die Arbeitszeiten und Aufgaben wurden angepasst. Der höhenverstellbare Tisch kostete 1.500 Euro und wurde von der Deutschen Rentenversicherung bezahlt. Auch für den orthopädischen Stuhl gab es 435 Euro Zuschuss. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde von der Krankenkasse bezahlt. Ohne das BEM wäre der IT-Spezialist noch vier Wochen arbeitsunfähig zu Hause gewesen. So konnte er bereits nach kurzer Zeit wieder im Betrieb arbeiten und ist bis heute nicht mehr rückfällig geworden. Die Gesamtersparnis betrug fast 10.000 Euro.

Wird dem kranken Mitarbeiter kein BEM angeboten, wird der Arbeitgeber gesetzlichen Auflagen nicht gerecht und manövriert sich – auch juristisch – ins Abseits. Nach dem veröffentlichten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10) hat der Betriebsrat zu überwachen, ob der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht zur Einleitung eines BEM nachkommt. Hierzu müssen ihm alle Namen der betroffenen Mitarbeiter vorliegen.

Wird kein BEM durchgeführt, entstehen dem Betrieb erhebliche Kosten, ausgelöst durch Entgeltfortzahlungen, Zusatzkosten durch Fehler und Überlastung der Abteilung, Unzufriedenheit und Motivationsmangel. Sollte doch eine Kündigung notwendig werden, besteht ohne das BEM eine Rechtsunsicherheit und die Gefahr hoher Abfindungszahlungen.

Für Unternehmen bedeutet das BEM weit mehr als nur eine bloße Gesetzesvorschrift. Eine ganze Unternehmenskultur kann und muss sich wandeln – vom Wegschauen zum Sich-Kümmern.

Doch was genau ist und wie funktioniert ein optimales Betriebliches Eingliederungsmanagement? Das Unternehmen hilft dem kranken Mitarbeiter, wieder arbeitsfähig zu werden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme. Durch das Gespräch wird der Betroffene abgeholt, er fühlt sich von seinem Arbeitgeber wertgeschätzt – Zufriedenheit und Motivation steigen. Anschließend gilt es – gemeinsam mit dem Mitarbeiter – das Problem zu erörtern: Welche Faktoren führten zur Erkrankung? Was belastet den Arbeitnehmer? Bei der Erarbeitung der Maßnahmen, wie etwa die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder die Gestaltung eines ergonomischen Arbeitsbereiches, wird der Mitarbeiter aktiv beteiligt. Nur so kann die Eingliederung gelingen.

Quelle: Perspektive Mittelstand